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LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 3 U 92/16 |
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LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - L 3 U 92/16 (https://dejure.org/2018,86828)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Cottbus, 20.04.2016 - S 13 U 42/10
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 3 U 92/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R
Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 3 U 92/16
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitsschädigung im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R -, zitiert nach juris Rn. 19). - BSG, 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R
Anerkennung der Parkinson-Erkrankung als Berufskrankheit, objektive Beweislast …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 3 U 92/16
Eine solche Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Faktoren deutlich überwiegen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R -, zitiert nach juris Rn. 24). - BSG, 26.11.1987 - 2 RU 22/87
Zur Gleichbewertung der MdE im sozialen Entschädigungsrecht und in der …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 3 U 92/16
Die unfallbedingte MdE bemisst sich auch, d.h. wie heute nach § 56 Abs. 2 SGB VII gemäß den Maßstäben der RVO nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen des Versicherten durch die Unfallfolgen und dem Umfang der ihm dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 22/87 -, zitiert nach juris Rn. 15).